+++ Am 25.12. und 26.12. sowie 01.01. haben wir jeweils von 11 bis 17 Uhr geöffnet +++

Satzung

Satzung des Kunstvereins “Talstrasse“ e.V.
 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen Kunstverein “Talstrasse“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale).
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
  2. Der Verein veranstaltet Ausstellungen, Vorträge, Führungen und Rahmenprogramme, dabei unterstützt er die Auseinandersetzung mit bildender und angewandter Kunst, Architektur und fördert die öffentliche Diskussion darüber. Dies geschieht u.a. durch die Herausgabe von Informationsschriften und Publikationen zur bildenden Kunst.
  3. Die Öffnung der Ausstellungen des Vereins für Interessierte sowie die Förderung des Zugangs zu den bildenden und angewandten Künsten – auch in Verbindung mit der Wahrnehmung kunstpädagogischer Aufgaben – ist ein Element der Zweckverfolgung der Arbeit des Vereins. Anspruch ist neben wechselnden Ausstellungen und deren Vermittlung auch der Aufbau einer Sammlung regionaler Kunstentwicklung.
  4. Um seine Ziele umzusetzen betreibt der Kunstverein die Kunsthalle “Talstrasse“ und gegebenenfalls weitere Ausstellungsräumlichkeiten.
  5. Der Verein ist bestrebt seine inhaltlichen Ziel im Zusammenwirken mit kommunalen und Landesinstitutionen zu erreichen, insbesondere mit denen der Stadt Halle (Saale).
  6. Der Verein fördert das Zusammenwirken der verschiedenen künstlerischen und kulturellen Institutionen und Vereinigungen der Stadt Halle (Saale), der Region, des Landes Sachsen- Anhalt und überregional tätig werdender Vereine, Museen, öffentlichen und privaten Sammlungen im Sinne seiner Satzung.
  7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51ff. der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  8. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, dazu gehört auch der Erwerb von Kunstwerken und die Verwaltung von Nachlässen und Sammlungen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Vergütung der Tätigkeit von Mitgliedern des Vorstandes ist zulässig. Die Zahlungen dürfen jedoch nicht unangemessen hoch sein. (§ 55 Absatz 1 Nummer 3 AO)
  9. Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die den Zweck „Förderung der Kultur“ in Halle (Saale) (Abschnitt A, Nr.(n) 3 der Anlage 1 zu §4ß Abs.2EstDV) erfüllt.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden, die auf dem Gebiet der bildenden und angewandten Kunst und Kultur tätig ist. Darüber hinaus kann auch jede Person Mitglied werden die im Sinne der Vereinssatzung zur Förderung der Kunst und Kultur beitragen will. Die Verleihung der Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
  2. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich dem Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) mit dem Tod des Mitglieds
    b) durch freiwilligen Austritt
    c) durch Streichung aus der Mitgliederliste
    d) durch Ausschluss aus dem Verein
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
  5. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung, sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Der Vorstand hat die Berufung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf bis maximal sieben Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
  3. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen wird. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Beschluss über die Durchführung der von der Leitung der Kunsthalle vorgelegten Jahresprogramme, Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
e) Abschluss und Kündigung von Arbeits-, Miet- und weiteren dauerhaften Verträgen
f) Verantwortung für alle eigentumsrechtlichen Verpflichtungen
g) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
h) Aufnahme von Ehrenmitgliedern
i) Wahl und Berufung der Leitung der vom Kunstverein getragenen Kunsthalle. Das Verhältnis von Vorstand und Leitung der Kunsthalle klärt eine gesonderten Geschäftsordnung
j) Erteilung von Aufträgen an Kuratoren bzw. an die Leitung der vom Verein getragenen Kunsthalle
k) Beschlussfassung zur Annahme bzw. zum Ankauf von einzelnen Kunstwerken oder Sammlungen
l) Aufnahme und Kündigung von Kredit- bzw. Darlehnsverträgen mit Zustimmung der Mitgliederversammlung

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, verbleibt jedoch bis zur Neuwahl des nächsten Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden – oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter – einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig.
    a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands
    b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags
    c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
    d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
  2. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung von einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung des Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Sind beide nicht anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung auf die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschluss übertragen.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Es wird grundsätzlich offen abgestimmt, es sei denn, 30 % der anwesenden Mitglieder verlangen eine geheime Abstimmung.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind und die Versammlung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen wurde. Bei Beschlussfassungsunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  6. Es soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut der Änderung im Protokoll aufzunehmen.
  7. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese hat zu geschehen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Stand Mitgliederversammlung 05.12.2019
Eingetragen VR 20646 am 24.01.2020